Betriebsanlagen Photovoltaikanlagen - nicht genehmigungspflichtig
Laut Erlass des BMDW sind Ladestationen für elektrische Kraftfahrzeuge und Photovoltaikanlagen von örtlichen Umständen und von der konkreten Ausführung unabhängig generell geeignet, die gemäß § 74 Abs. 2 Z 1 bis 5 GewO 1994 geschützten Interessen zu gefährden oder zu beeinträchtigen. Es wurde in diesem Zusammenhang auch ausdrücklich festgehalten, dass solche Vorhaben solange nicht als genehmigungspflichtig zu betrachten sind, als nicht spezifische ungewöhnliche oder gefährliche örtlichen Umstände für die Genehmigungspflicht im konkreten Sonderfall sprechen.